KMF (Alte künstliche Mineralfasern)

 Man unterscheidet zwischen alter und neuer Mineralwolle aus Künstlicher Mineralfaser (KMF).

  • Als „Alte Mineralwolle“ wird gemäß TRGS 521 biopersistente Mineralwolle bezeichnet, d.h. dass deren Faserstäube  nach dem Einatmen langfristig in der Lunge verbleiben können. Diese persistenten Faserstäube gelten als krebserzeugend. Seit Juni 2000 gilt in Deutschland das Herstellungs- und Verwendungsverbot für "Alte Mineralwolle". Bei Mineralwolle, die vor 1996 eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne der TRGS 521 handelt.
  • Als "Neue Mineralwolle" werden Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern bezeichnet, für die die Hersteller nachweisen, dass sie die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Sie gelten als nicht krebserzeugend. Bereits ab 1996 kennzeichneten die Hersteller ihre Produkte aus neuer Mineralwolle dafür mit dem RAL-Gütezeichen.
    Informationen zu neuer Mineralwolle findet man in WECOBIS unter Mineralwolle-Dämmstoffe.

Verwendung

KMF sind Hauptbestandteil von Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle), die im Baubereich umfangreiche Verwendung zur Wärmedämmung, Kälte- und Brandschutz sowie zur Schalldämmung finden.

Optisch sind die neuen Mineralwolledämmungen nicht von den alten zu unterscheiden. Wenn das Einbaujahr nicht bekannt ist und keine Informationen über die Beurteilung der Fasern vorliegen, muss zunächst von „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen, d.h. von einer Krebsgefahr, ausgegangen werden.
Auch bei neuen Mineralwolldämmungen können bei der Verarbeitung Faserstäube freigesetzt werden, die lungengängig und hautreizend sind, weshalb beim Einbau eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden sollte.

Sehr gute Informationen zum Umgang mit alter und neuer Mineralwolle, damit in Zusammenhang stehende gesundheitliche Auswirkungen und zur Abfallentsorgung findet man in der Broschüre 341 "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) - Handlungsanleitung" der BGBAU.

Gesundheitsgefährdung, Einstufungen

TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe):
Faserstäube aus alter Mineralwolle ohne gegenteiligen Nachweis sind als krebserzeugend zu bewerten.
Bei Arbeit an oder Ausbau von alter Mineralwolledämmung ist die TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle) zu beachten.
weiter siehe GESTIS-Stoffdatenbank / Mineralwolle
Informationsblatt 508  - KMF (Online-Quelle), Stand 09/2020)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Technische Regeln für Gefahrstoffe,
Liste aller TRGS mit Möglichkeit zum Download (Online-Quelle), abgerufen am 04.12.2014

Entsorgung

Sofern nicht garantiert werden kann, dass die zurückgebaute Mineralwolle nach dem 01.06.2000 eingebaut wurde bzw. kein Freizeichnungsnachweis
vorgelegt werden kann, ist rückgebaute Mineralwolle als gefährlicher Abfall einzustufen und auf Deponien der Klasse I zu beseitigen.
Auch kleinere Mengen KMF-haltiger Abfälle (ohne Freizeichnungsnachweis) sind sofort in geeignete Behältnisse zu verpacken, zum Beispiel in reißfeste und staubdichte Säcke oder Bigbags. Die Säcke müssen gekennzeichnet sein (TRGS 201). Beispiele für Kennzeichnungen: „Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ oder „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“. Auch KMF-haltige Abfälle mit dem RAL Gütezeichen sind in Säcken zu verpacken.
weitere Infos siehe Künstliche Mineralfasern / InfoBlätter Kreislaufwirtschaft

Externe Links und Quellen

12/2023