Materialökologische Anforderungen: Betontrennmittel
Informationen zu den Anforderungen an Betontrennmittel
Besondere Hinweise zu den Anforderungen an Betontrennmittel Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Betontrennmittel sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Hinweis zum Gleichwertigkeitsnachweis für den Blauen Engel DE-UZ 178 in QN5Die folgenden Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis für Produkte, die keinen Blauen Engel tragen, vermutlich schwierig sein wird. Da es aber sehr viele Produkte mit Blauem Engel gibt, kann man hier sicher leicht fündig werden. Hinweis zum GISCODE-NachweisBeim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. |
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Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Betontrennmitteln? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Für Betontrennmittel, wie sie hier in den materialökologischen Anforderungen adressiert sind, gibt es derzeit noch keine passenden WECOBIS-Baustoffinformationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz im Lebenszyklus. Ausführliche Informationen zu Betontrennmitteln und Umwelt, sowie zu aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen findet man aber in Veröffentlichungen der Deutschen Bauchemie e.V. sowie der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR): |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. |
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Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: |
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Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". |
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Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. |
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Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
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Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen |
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Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. |
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Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). |
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Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. |
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Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. |
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Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43 + QNG-313, Pos. 5.12
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB |
QN2 | Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 20. | PDB, TM, SDB, Herstellererklärung |
QN3 = QNG |
Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15. Für QNG zusätzlich möglich: |
PDB, TM, SDB, Herstellererklärung |
QN4 | Produkte gemäß GISCODE BTM 10. | PDB, TM, SDB, Herstellererklärung |
QN5 | Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw. |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Betontrennmittel Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 43 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% | + | + | + | + | + | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
Blauer Engel DE-UZ 178 (SVHC sind dort ausgeschlossen) | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen ab QN2: bestimmte GISCODE-Einstufungen2 |
|||||||||
GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 203 Hinweis: von BTM5 ebenfalls erfüllt |
- | + | - | - | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten)1 oder Herstellererklärung | GISCODE BTM 5 | - | |
GISCODE BTM 10 oder BTM 153 Hinweis: von BTM5 ebenfalls erfüllt |
- | - | + | - | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten)1 oder Herstellererklärung | GISCODE BTM 5 | - | |
GISCODE BTM 103 Hinweis: von BTM5 ebenfalls erfüllt; in QN5 über BE mit abgedeckt. |
- | - | - | + | +4 | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten)1 oder Herstellererklärung | GISCODE BTM 5 | - | |
weitere Anforderungen ab QN5: Blauer Engel DE-UZ 1782,4 |
oder gleichwertig2,4 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC | ||||||||
Ausschluss von CMR-Stoffen | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, SDB / PDB / TM / EPD mit Einschränkung1 |
|
Beschränkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, SDB / PDB / TM / EPD mit Einschränkung1 |
|
Beschränkung von umweltgefährdenden Stoffen | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, SDB / PDB / TM / EPD mit Einschränkung1 |
|
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, SDB / PDB / TM / EPD mit Einschränkung1 |
|
Stoffbeschränkungen auf Basis von OSPAR, Wasserrahmenrichtlinie und Wassergefährdungsklasse 2 und 3 | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, toxikologische Analysen | |
Beschränkung bestimmter Stoffgruppen | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, toxikologische Analysen | |
Zusätzliche Anforderungen an die aquatische Toxizität | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, toxikologische Analysen | |
Anforderungen an Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotzenzial | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 178 | - | Herstellererklärung, toxikologische Analysen |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
4 Die Anforderungen des Blauen Engel DE-UZ 178 gehen weit über die Bedingungen zur Giscode-Einstufung in BTM 10 (= Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei) hinaus. Die zusätzliche Anforderung BTM10 in QN5 ist daher unnötig.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Betontrennmittel einzuhalten:
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN2
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM15 oder BTM 20
Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 20 eingestuft sein.
Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN3 + QNG-313, Pos. 5.12
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Produkte gemäß GISCODE BTM 01, BTM 05, BTM 10 oder BTM 15
Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 oder BTM 15 eingestuft sein.
Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 05 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
Für QNG ist auch eine Einstufung in GISCODE BTM 01 oder BTM 05 möglich.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN4
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für vor Ort verarbeitete Betontrennmittel einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Produkte gemäß GISCODE BTM 10
Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 eingestuft sein.
Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN5
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis zum Gleichwertigkeitsnachweis für den Blauen Engel:
Die folgenden Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis für Produkte, die keinen Blauen Engel tragen, vermutlich schwierig sein wird. Da es aber sehr viele Produkte mit Blauem Engel gibt, kann man hier sicher leicht fündig werden.
Die Anforderungen enthalten zudem zahlreiche Links zu unterschiedlichsten komplexen Stofflisten und Richtlinien. Sie werden an dieser Stelle aufgrund der großen Menge nicht extra dargestellt und verlinkt. Ausnahmsweise wird hier auf die Angaben im Originaltext des Blauen Engel DE-UZ 178 verwiesen.
Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
GISCODE BTM 10 (Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei) wie in QN5 zusätzlich zum Blauen Engel gefordert, wird allerdings durch die umfangreichen Anforderungen des Blauen Engels übertroffen. Insofern ist der Nachweis hier im Prinzip nicht erforderlich.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Produkte gemäß GISCODE BTM 10
Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 eingestuft sein.
Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178
1 Anforderungen an das Endprodukt gemäß europäischem Chemikalienrecht
1.1.a Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B oder 2
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B oder 2
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B oder 2
- reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H340: Kann genetische Defekte verursachen.
- H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
- H350: Kann Krebs erzeugen.
- H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen
- H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen/Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) sind nicht zulässig.
*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.
Des Weiteren dürfen den Endprodukten keine Stoffe zugesetzt sein,
- die nach den jeweils aktuellen Vorgaben der MAK-Kommission als krebserregend, keimzellmutagen oder fortpflanzungsgefährdend in der entsprechenden MAK-Liste aufgeführt sind oder
- die ihrerseits zu Abbauprodukten führen können, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass diese krebserregende, keimzellmutagene oder
fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften besitzen.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.1.b Beschränkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:
- Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H300 (oral): Lebensgefahr bei Verschlucken.
- Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H310 (dermal): Lebensgefahr bei Hautkontakt.
- Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H330 (inhal.): Lebensgefahr bei Einatmen.
- Acute Tox 3 mit H301 (oral): Giftig bei Verschlucken.
- Acute Tox 3 mit H311 (dermal): Giftig bei Hautkontakt.
- Acute Tox 3 mit H331 (inhal.): Giftig bei Einatmen.
Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4 sind nicht zulässig.
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:
- STOT SE1 mit H370 Schädigt die Organe
- STOT SE1 mit H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) für STOT SE2 sind nicht zulässig.
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische mit einer der nachfolgend angeführten Eigenschaften der CLP-VO oberhalb der angeführten Grenzwerte zugesetzt werden:
- Acute Tox 4 mit H302 (oral): Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4 - Acute Tox 4 mit H312 (dermal): Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4 - Acute Tox 4 mit H332 (inhal.): Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4 - Asp. Tox 1 mit H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für Asp. Tox 1 - STOT SE2 mit H371: Kann die Organe schädigen.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für STOT SE2 - STOT SE2 mit H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
0,5 x Einstufungsgrenze*) für STOT SE2 - STOT SE3 mit H335: Kann die Atemwege reizen.
< Einstufungsgrenze*) für STOT SE3 - STOT SE3 mit H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
< Einstufungsgrenze*) für STOT SE3 - Skin Corr. 1A,B,C mit H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
< Einstufungsgrenze*) für Skin Irrit. 2 - Skin Irrit. 2 mit H315: Verursacht Hautreizungen.
< Einstufungsgrenze*) für Skin Irrit. 2 - Eye Dam. 1 mit H318: Verursacht schwere Augenschäden.
< Einstufungsgrenze*) für Eye Irrit. 2 - Eye Irrit. 2 mit H319: Verursacht schwere Augenreizung.
< Einstufungsgrenze*) für Eye Irrit. 2 - Resp. Sens 1A,B mit H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
< Einstufungsgrenze*) für Resp. Sens 1A,B - Skin. Sens. 1A.B mit H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
< Einstufungsgrenze*) für Skin. Sens 1A,B
*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.1.c Beschränkung von umweltgefährdenden Stoffen
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:
- Aquatic Acute 1 mit H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
- Aquatic Chronic 1 mit H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der jeweiligenEinstufungsgrenze*) sind nicht zulässig.
Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische mit einer der nachfolgend angeführten Eigenschaften der CLP-VO oberhalb der angeführten Grenzwerte zugesetzt werden:
- Aquatic Chronic 2 mit H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
< Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4 - Aquatic Chronic 3 mit H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
< Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4 - Aquatic Chronic 4 mit H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
< Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4
*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.2 Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Stoffe, die gemäß Artikel 57 der REACH Verordnung (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß Artikel 59 erstellte Liste (die sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, sind von ihrer Verwendung im Endprodukt ausgeschlossen. Verunreinigungen der eingesetzten Stoffe mit Stoffen der Kandidatenliste sind nicht zulässig. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
2 Stoffbeschränkungen weiterer relevanter Stoffgruppen
2.1 Stoffbeschränkungen auf Basis anderer Regelungen
Ausgeschlossen von einem Einsatz in Endprodukten sind:
- Stoffe der OSPAR-Liste
- Stoffe der EU-Liste prioritärer Stoffe im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG, aktualisiert durch Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG)
- Stoffe mit einer Wassergefährdungsklasse 2 oder 3, gemäß ihrer Einstufung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung
2.2 Stoffbeschränkungen auf Basis der Zugehörigkeit zu bestimmten Stoffgruppen
Ausgeschlossen von einem Einsatz im Endprodukt sind:
- Organische Halogenverbindungen,
- Nitritverbindungen,
- Metalle und Metallverbindungen mit Ausnahme von Verbindungen, die Na, K, Mg oder Ca als Metallatome enthalten. Für Verdickungsmittel sind zusätzlich die Metalle Li und Al erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
3 Zusätzliche Anforderungen an die aquatische Toxizität
Es sind wahlweise die Anforderungen des Abschnitts 3.1 oder 3.2 einzuhalten. Der Nachweis erfolgt jeweils nur für einen der beiden Abschnitte. Für Bestandteile, die in der Liste der geprüften Schmierstoffbestandteile in Anhang 1 der Vergaberichtlinie zum Blauer Engel DE-UZ 178 aufgeführt sind, müssen keine weiteren Nachweise nach den Abschnitten 3.2 und 4 vorgelegt werden.
Für Bestandteile der LuSC-Liste sind keine zusätzlichen Daten nach Abschnitten 3.2 und 4.1 zu erbringen, da diese Bestandteile hinsichtlich dieser Kriterien als hinreichend untersucht angesehen werden können. Es sind jedoch Daten gemäß Abschnitt 4.2 zusätzlich zu erbringen. Für inhärent und die nicht biologisch abbaubaren Stoffe muss das Bioakkumulations-Potenzial bestimmt werden. Des Weiteren müssen die Stoffe in der LuSC-Liste auf die hier genannten H-Sätze zusätzlich geprüft werden.
3.1 Anforderungen an das Endprodukt
Hinsichtlich der akuten oder der chronischen aquatischen Toxizität des Endprodukts sind zusätzliche Testdaten für Algen, Daphnien oder Fische vorzulegen.
Zulässige Tests für Algen sind:
Akut und chronisch:
- ISO 10253:2006 Water quality -- Marine algal growth inhibition test with Skeletonema costatum and Phaeodactylum tricornutum
- EN ISO 8692, 2012-06. Water quality - Fresh water algal growth inhibition test with unicellular green algae
- OECD 201 bzw. Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
Zulässige Tests für Daphnien sind:
Akut:
- EN ISO 6341, 2013-1. Water quality - Determination of the inhibition of the mobility of Daphnia magna Straus (Cladocera, Crustacea) - Acute toxicity test,
- OECD 202 bzw. Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
Chronisch:
- OECD 211 bzw. Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Zulässige Tests für Fische sind:
Akut:
- OECD 203 bzw. Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (soweit bereits vorhanden),
- OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Chronisch:
- OECD 210 bzw. Teil C.47 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008,
- OECD 212 bzw. Teil C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008,
- OECD 215 bzw. Teil C.14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Bei den akuten Tests werden nur (72 h) EC50 für Algen, (48 h) EC50 für Daphnien und (96 h) LC50 für Fische, bei den chronischen Tests die jeweiligen NOEC für die drei Ebenen akzeptiert.
Liegen keine Fischtests gemäß der oben stehenden Vorschriften vor, dürfen diese nicht für den Nachweis im Rahmen des Blauen Engels neu erstellt werden. Eine Ausnahme besteht für OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, welcher nicht als Wirbeltierversuch gilt und daher durchgeführt werden darf. Bei Neuerstellung von Tests, sind Verfahren für Daphnien oder Algen oder für Fische OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu wählen. Es müssen Tests für mindestens zwei trophische Ebenen nachgewiesen werden.
Für Betontrennmittel gilt für akute Tests ein Schwellenwert von 1000 mg/l und für chronische Tests ein Schwellenwert von 100 mg/l.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
3.2 Anforderungen an die Bestandteile
a) Werden Daten zu den Bestandteilen1 in den Endprodukten beigebracht, müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
Hinsichtlich der chronischen aquatischen Toxizität der Bestandteile sind chronische Testdaten (No observed effect concentration – NOEC) für zwei der drei trophischen Ebenen, Daphnien und Fische, vorzulegen.
Liegen keine entsprechenden chronischen Daten (NOEC) vor, kann auf akute Testdaten für jede der drei trophischen Ebenen Algen, Daphnien und Fische, zurückgegriffen werden.
"Nicht giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:
- die akute aquatische Toxizität > 100 mg/l oder
- der NOEC > 10 mg/l.
Diese Bestandteile sind unbegrenzt in Endprodukten im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien einsetzbar.
"Schädlich" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:
- 10 mg/l < akute Tox ≤ 100 mg/l oder
- 1 mg/l < NOEC ≤ 10 mg/l.
Für "schädliche" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 25 % für die Verwendung.
"Giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:
- 1 mg/l < akute Tox ≤ 10 mg/l oder
- 0,1 mg/l < NOEC ≤ 1 mg/l.
Für "giftige" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 1 % für die Verwendung2
"Sehr giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:
- NOEC ≤ 0,1 mg/l 3
Für "sehr giftige" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 0,1 % für die Verwendung4
Zulässige Tests sind:
Chronisch:
- 21-Tage-Daphnien-Test (OECD 211 bzw. Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
- Chronische Fischtests (OECD 210, 212, oder 215 bzw. Teil C.14 bzw. C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).
Akut:
- Daphnientest auf akute Toxizität (OECD 202 bzw. Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
- Algentest (OECD 201 bzw. Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
- Fischtest (OECD 203, OECD 236 bzw. Teil C.1 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).
Liegt kein akuter oder chronischer Fischtest vor, dürfen diese nicht für den Nachweis im Rahmen des Blauen Engels neu erstellt werden, da es sich dabei um Wirbeltierversuche handelt (Ausnahme OECD 236 bzw. Teil C49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008). Bei Neuerstellung von Tests, sind Verfahren für Daphnien und Algen oder für Fische OECD 236 bzw. Teil C49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu wählen. Es müssen Tests für mindestens zwei trophische Ebenen nachgewiesen werden.
Fußnoten:
1) Daten sind nur für Bestandteile mit einem Anteil von größer oder gleich 0,1 Gew.-% am Endprodukt vorzulegen, wobei eine Obergrenze von 0,5 Gew.-% an unbewerteten Stoffen nicht überschritten werden darf.
2) Unter Umständen kann ein solcher Stoff eingestuft sein als „gewässergefährdend chronisch Kat. 2“ oder „Kat. 3“ (abhängig von seinem Abbauverhalten und seiner Abbaubarkeit). In diesen Fällen ergibt sich aus Anforderung 3.1.1 für „Kat. 2“ Stoffe eine Begrenzung auf maximal 2,5 %, da ansonsten das Endprodukt eingestuft werden müsste und in Folge dessen dieses Kriterium nicht mehr erfüllt wäre (Kat. 3 würde maximal 25 % solcher Stoffe ermöglichen, so dass dieses Kriterium eine weitere Beschränkung gewässergefährdender Stoffe zur Folge hat.).
3) Die Schwelle für einen akuten Test würde automatisch zu einer Einstufung als „gewässergefährdend akut Kategorie 1 (H400) führen. Diese Stoffe sind jedoch gemäß Kriterium 3.1.1 prinzipiell von einer Verwendung ausgeschlossen. Von daher finden hier akute Testdaten keine Anwendung.
4) Die Bewertung auf Basis der chronischen Tox. muss nicht zwingend zu einer Einstufung gewässergefährdend chronisch Kategorie 1 führen, sondern kann ggf. auch zu einer Einstufung Kategorie 2 führen. Für diese Stoffe wäre maximal ein kumulierter Gehalt von 2,5 % zulässig (nach Kriterium 3.1.1). M-Faktoren finden in diesem Kriterium keine Berücksichtigung, da Stoffe mit solchen Faktoren gemäß Kriterium 3.1.1 von einer Verwendung ausgeschlossen sind.
b) Für komplexe oder Multi-Komponenten-Stoffe ist das Water Accommodated Fraction (WAF) Konzept vorgesehen, um die Unbedenklichkeit der Bestandteile nachzuweisen. Dieser Test wird gemäß den Standards folgender Normen durchgeführt:
- OECD 2002, Guidance Document on Aquatic Toxicity Testing of Difficult Substances and Mixtures, OECD Series on Testing and Assessment, No. 23,
- ISO 5667-16,
- ECHA Guidance on Information Requirements and Chemical Safety Assessment Chapter R.7b: Endpoint specific guidance Version 4.0 June 2017
c) Zusätzlich gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der Bestandteil an der Grenze seiner Wasserlöslichkeit nicht giftig in einem der angegebenen Tests ist. Hierzu ist die Wasserlöslichkeit der Bestandteile in mg/l anzugeben.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
4 Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial der Stoffe
Stoffe, die in Schmierstoffen im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien eingesetzt werden, müssen hinsichtlich ihrer biologischen Abbaubarkeit und ihres Bioakkumulationspotenzials untersucht werden1.
Ausnahmen von diesem Kriterium gelten für folgende Stoffgruppen:
- Anorganische Additive (mineralische Additive),
- Anorganische Verdicker (mineralische Verdicker)
- Verdicker aus wasserunlöslichen Biopolymeren (aus natürlich vorkommenden Bestandteilen wie z.B. Polysacchariden, Wachse und Harze),
- Mineralische Verdicker oder Verdicker aus Biopolymeren, die chemisch modifiziert wurden, die nicht biologisch abgebaut werden und die gleichzeitig immobil sind (Eluierbarkeit mit Wasser aus dem Schmierstoff < 1 mg/l),
- Polymere wenn
die Wasserlöslichkeit L < 1 mg/l und
der Anteil der Moleküle mit einem Molekulargewicht ≤ 1000 g/mol unter 1 % liegt, - Stoffe, deren Löslichkeit < 10µg/l beträgt,
- Stoffe, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Stoff biologische Membranen durchdringt. Dies ist gegeben, wenn die
molare Masse (MM) > 1100 g/mol beträgt und der
Moleküldurchmesser > 1,7 nm (> 17 Å) ist.
Für alle in die Ausnahmen fallenden Stoffe ist ein Nachweis der ökotoxikologischen Wirkung durchzuführen. Der Nachweis erfolgt entsprechend des Abschnitts 3.3.2 dieser Vergabekriterien. Bei modifizierten Verdickern und Polymeren ist die Immobilität anhand von OECD-Test 105 oder Teil A.6 Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 nachzuweisen. Der Nachweis der niedermolekularen Anteile der Polymere erfolgt anhand der einschlägigen materialspezifischen DIN ISO- oder DIN EN-Normen.
Fußnoten:
1 Daten sind nur für Stoffe mit einem Anteil von größer oder gleich 0,1 Gew.-% am Endprodukt vorzulegen, wobei eine Obergrenze von 0,5 Gew.-% an für dieses Kriterium unbewerteten Stoffen nicht überschritten werden darf.
4.1 Biologische Abbaubarkeit
Die biologische Abbaubarkeit wird in drei Kategorien unterteilt:
a) Die Stoffe sind leicht biologisch abbaubar.
b) Die Stoffe sind in einem 28 Tage Test inhärent biologisch abbaubar.
c) Die Stoffe entsprechen nicht den vorherigen Kriterien und gelten daher als nicht biologisch abbaubar.
Der Anteil der leicht biologisch abbaubaren Stoffe in einem Endprodukt im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien muss mindestens 95 Gew.-% betragen. Der Anteil nicht biologisch abbaubarer Stoffe darf nicht höher als 2 Gew.-% des Endprodukts betragen1. Ausgenommen hiervon sind Endprodukte des Abschnitts 2a) Spiegelpunkt 1 und 2c) des Geltungsbereichs. Für diese muss der Anteil leicht biologisch abbaubarer Stoffe in einem Endprodukt mindestens 90 Gew.% betragen. Der Anteil nicht biologisch abbaubarer Stoffe darf nicht höher als 2 Gew.% des Endprodukts betragen2. Zudem dürfen die Stoffe kein Bioakkumulationspotenzial gemäß Abschnitt 3.4.2 dieser Vergabekriterien besitzen. Der Nachweis dazu erfolgt entsprechend dieses Abschnitts der Vergabekriterien.
a) Die Stoffe sind leicht biologisch abbaubar. Als leicht abbaubar gelten die Stoffe, wenn sie in einem der unten genannten Tests
- auf Basis des gelösten Kohlenstoffs zu mehr als 70 % abbaubar sind, oder3
- auf Basis des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO 2 Bildung mehr als 60 % des theoretischen Höchstwerts erreichen.
b) Die Stoffe sind inhärent biologisch abbaubar, wenn
- In einem inhärenten Abbautest eine Bioabbaubarkeit von > 70 % nachgewiesen wird oder
- In einem Test auf leichte biologische Abbaubarkeit auf Basis des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2 -Bildung mehr als 20 % aber weniger als 60 % des theoretischen Höchstwerts erreicht werden.
c) Die Stoffe entsprechen nicht den vorherigen Kriterien und gelten daher als nicht biologisch abbaubar.
Zulässige Tests4 zum Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit sind:
Zum Nachweis der Anforderungen unter a):
- 28-Tage-Test - Bestimmung der leichten biologischen Abbaubarkeit C.4 (C-F) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 301 (B,C,D,F),
- 28-Tage-Test - Bestimmung der leichten biologischen Abbaubarkeit C.29 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 310,
- OECD 306 bzw. C.42 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Zulässige Tests zum Nachweis der inhärenten biologischen Abbaubarkeit sind:
Zum Nachweis der Anforderungen unter b), erster Spiegelpunkt:
- OECD 302 B bzw. Teil C.9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/20085
- OECD 302 C.
Zum Nachweis der Anforderungen unter b), zweiter Spiegelpunkt:
- 28-Tage-Test gemäß Teil C.4 (C-F) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 301 (B,C,D,F),
- OECD 306 bzw. C.42 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, (bei dem Test darf keine substanzspezifische Messung und keine DOC-Messung verwendet werden),
- OECD 310 bzw. C.29 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Die Prüfung der biologischen Abbaubarkeit schwer wasserlöslicher Stoffe stellt besondere Herausforderungen an die Zugabe des Testgutes. Technische Hinweise werden in folgenden Dokumenten gegeben:
- OECD 301, Anhang III: Evaluation of the biodegradability of poorly soluble compounds,
- ISO 10634 Guidance for the preparation and treatment of poorly water-soluble organic compounds for the subsequent evaluation of their biodegradability in an aqueous medium,
- ASTM D6081-98 Standard Practice for Aquatic Toxicity Testing of Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation,
- ECETOC-technical report Nr. 20 Biodegradation Tests of Poorly-Soluble Compounds (1986)
Fußnoten:
1 Hiervon ausgenommen sind anorganische Additive, anorganische Verdicker, Verdicker aus wasserunlöslichen Biopolymeren sowie chemisch modifizierte mineralische Verdicker oder chemisch modifizierte Verdicker aus Biopolymeren, die nicht biologisch abgebaut werden und in Schmierfetten (Abschnitt 2e) des Geltungsbereichs) verwendet werden. Die Summe der Anteile inhärent biologisch abbaubarer Bestandteile, die Anteile der nicht biologisch abbaubaren Bestandteile sowie die Anteile der geprüften Ausnahmestoffe nach Abschnitt 3.4 (ausgenommen Polymere) dürfen im Endprodukt 20 Gew.-% nicht überschreiten,
2 Der Anteil der in den Endprodukten des Abschnitts 2a) Spiegelpunkt 1 und 2c) verwendeten Polymere werden dem Anteil der inhärent biologisch abbaubaren Stoffe zugeschlagen.
3 DOC-basierte Tests sind nur für wasserlösliche Stoffe mit geringer Adsorptionsneigung geeignet.
4 Bei diesen Tests zur vollständigen Bioabbaubarkeit kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.
5 DOC basierte Tests sind nur für wasserlösliche Verbindungen mit geringer Adsorptionsneigung geeignet.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
4.2 Bioakkumulationspotenzial der Stoffe
Gelten Stoffe, die in Schmierstoffen im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien eingesetzt werden als inhärent oder nicht abbaubar, müssen sie hinsichtlich ihres Bioakkumulationspotenzials untersucht werden.
Von Bioakkumulierbarkeit muss ausgegangen werden, wenn
- der BCF > 500, bzw.
- wenn kein experimentell bestimmter BCF vorliegt und der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient log P OW -Wert ≥ 3,0 und ≤ 10 ist oder
- der Stoff oberflächenaktiv ist.
Als oberflächenaktiv gilt ein Stoff, wenn die Oberflächenspannung in wässriger Lösung im Messbereich 1 g/l < 50 mN/m (nachzuweisen anhand von OECD-Test 115 bzw. Teil A.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).
In technisch begründeten Fällen können abweichend davon Stoffe mit einem log P OW -Wert > 6,0 zugelassen werden.
Zulässige Tests zum Nachweis des Bioakkumulationspotenzials sind
- auf der Grundlage der log P OW -Bestimmung: Teil A.8 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Tests 107, 117 oder 123 oder
- auf Grundlage der BCF-Bestimmung: Teil C.13 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD 305.
Ist der log P OW -Wert nicht experimentell bestimmbar, kann er hilfsweise mittels folgender Rechenmethoden ermittelt werden:
- CLOGP
- LOGKOW
- KOWWIN und
- SPARC
Log POW -Werte gelten nur für organische Stoffe. Die Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit muss bei anderen Verbindungen über den BCF ermittelt werden.
Die Bestimmung der Oberflächenspannung erfolgt nach OECD-Test 115 oder Teil A.5. Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
- Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Falls ein Stoff mit einem log POW-Wert > 6,0 eingesetzt werden muss, weil er technisch bedingt nicht durch Stoffe ohne Bioakkumulationspotenzial gemäß dieser Vergabekriterien ersetzt werden kann, ist eine entsprechende schriftliche Begründung vorzulegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Betontrennmittel + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderung | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und |
Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5 gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
- |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Betontrennmittel Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Einzelnachweise siehe Lokale Umwelt |
|
Anforderungen gemäß QN5: GISCODE-Einstufung BTM 101 Aromatische Kohlenwasserstoffe sind über diese Regelung ausgeschlossen Blauer Engel DE-UZ 1781 Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und weitere gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe sind über diese Regelungen bereits ausgeschlossen. |
Blauer Engel DE-UZ 178 | Einzelnachweise siehe Lokale Umwelt |
|
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen. | |||
keine weitergehenden Anforderungen2 | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweis:
Die Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis über Einzelnachweise vermutlich weder leistbar noch prüfbar ist.
2 Betontrennmittel sind lediglich Hilfsstoffe. Wenn entsprechend schadstoff- und emissionsarme Produkte eingesetzt werden, haben sie keine Bedeutung für die Raumluftqualität. Die geforderte GISCODE-Einstufung und die Anforderungen des Blauen Engels DE-UZ 178 stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von gesunsdheitsgefährdenden Emissionen in die Innenraumluft.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Betontrennmittel und Rückbau, Klimaschutz ...
QN / TB | Anforderung | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5 |
- |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
- | derzeit keine → QN5 | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Betontrennmittel Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis: Betontrennmittel werden aufgrund der Anwendungsweise nicht sortenrein rückgebaut, sondern fallen als Verunreinigung der Betonschicht bzw. der Schalung an. Sind in den Betontrennmitteln gefährliche Stoffe enthalten, kann die Verwertbarkeit der Schalung herabgesetzt werden. Auf die Verwertbarkeit des Betons wird das Betontrennmittel im Normalfall keinen Einfluss haben. |
./. | ./. | |
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation (Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit) |
./. | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) | |
Anforderungen gemäß QN5: GISCODE-Einstufung BTM 10 und Blauer Engel DE-UZ 1781 Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), halogenorganische Stoffe, Metalle und weitere gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe sind über diese Anforderungen bereits ausgeschlossen. |
Blauer Engel DE-UZ 178 + GISCODE-Anforderungen (müssen zusätzlich nachgewiesen werden) | Einzelnachweise siehe Lokale Umwelt |
|
Weitergehend Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
Keine weitergehenden Anforderungen | - | - | - |
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
Keine weitergehenden Anforderungen | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweis:
Die Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis über Einzelnachweise vermutlich weder leistbar noch prüfbar ist.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)
Links zur Produktgruppe
Zeichen / Labels
Stoff-/Produktgruppen GISBAU
- BTM05 - Betontrennmittel-Emulsionen, konservierungsmittelhaltig
- BTM10 - Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei
- BTM15 - Betontrennmittel-Emulsionen, Allergiegefahr durch Konservierungsmittel
- BTM20 - Betontrennmittel, dünnflüssig
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- Betontrennmittel und Umwelt_Sachstandsbericht_Deutsche Bauchemie e.V.
- Technische Bioöle_Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)